Statuten - des Vereins give&get
1.
Name und Sitz
Unter dem Namen give&get besteht in Zürich und Umgebung ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2.
Grundlagen
Der Verein basiert auf christlichen Grundwerten, ist gemeinnützig, nicht gewinnorientiert sowie politisch und konfessionell neutral.
3.
Zweck
Der Verein bezweckt den
geldlosen Austausch von Talenten (Leistungen und Fähigkeiten) sowie
von Waren. Er ermöglicht die unbürokratische Alltagshilfe unter
seinen
Mitgliedern und nach aussen zugunsten von Bedürftigen und
Benachteiligten, insbesondere Senioren. Zudem schafft der Verein die
Rahmenbedingungen, dass seine Mit-glieder eine Zeitvorsorge im Sinne
einer 4. Säule aufbauen können.
Der Verein fördert durch seine Aktivitäten den Dialog, die Solidarität sowie soziale Kontakte zwischen den Generationen, quer durch die verschiedenen Bevölkerungsschichten.
Zu diesem Zweck betreibt der Verein ein Zeittauschnetz bzw. eine internetbasierte Tauschplattform.
4.
Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmrecht kann jede urteilsfähige natürliche Person als Einzelmitglied, jede mit einem anderen eingeschriebenen Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt lebende urteilsfähige natürliche Person als Familienmitglied und jede juristische Person als Kollektivmitglied werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins mitzutragen und aktiv zu unterstützen. Jedes Aktivmitglied vertritt eine Stimme.
Passivmitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche bereit ist, den Verein ideell und finanziell zu unterstützen, ohne selber aktiv zu tauschen. Jedes Passivmitglied vertritt eine Stimme.
Beitritte sind jederzeit möglich, wobei das Aufnahmegesuch durch die Registrierung auf der Tauschplattform www.giveandget.ch erfolgt. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
5.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
6.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist spätestens bis am 30. September schriftlich an den Vorstand zu richten. Allfällige Zeitguthaben verfallen bei Austritt ohne anderslautende Weisungen des Mitglieds entschädigungslos zugunsten des Organisationskontos des Vereins.
Ein Mitglied kann bei statutenwidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung schuldig bleibt, jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei das Mitglied, auf sein Begehren hin vom Vorstand angehört werden muss. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung des Vereins.
7.
Mittel
Das Vereinsvermögen bildet sich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, den Überschüssen aus der Betriebsrechnung, sowie aus allfälligen Spenden/Schenkungen, Veranstaltungserträgen und Vermächtnissen. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die MV festgelegt. Sie setzen sich in der Regel aus Zeitbeiträgen sowie Beiträgen in Franken zusammen.
Der Verein ist ausdrücklich ermächtigt, jederzeit Zuwendungen aller Art entgegen-zunehmen, sofern diese nicht mit Bedingungen gewährt werden, die dem Vereinszweck widersprechen oder denselben einschränken.
Die Mitgliederbeiträge sowie alle weiteren Erträge dienen der Finanzierung der Aktivitäten sowie des administrativen Aufwandes des Vereins und seiner Internet-Tauschplattform, sofern diese Aufwendungen nicht durch Zeitgutschriften abgegolten werden können.
8.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
die Revisionsstelle
9.
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins und hat
die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, sowie der Revisionsstelle
Genehmigung des Protokolls der letzten MV
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
Beschluss über das Jahresbudget
Festsetzung und Änderung der Statuten
Festsetzung und Änderung der 'Spielregeln'
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Behandlung der Ausschlussrekurse
Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
Die MV wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten geleitet. Die ordentliche jährliche MV findet jeweils bis spätestens am 30. April des Folgejahres statt. Geschäftsjahr und Kalenderjahr sind identisch. Eine ausserordentliche MV kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangen. Zur MV werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich
eingeladen unter
Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder sind bis
spätestens 14 Tage vor der MV schriftlich dem Vorstand einzureichen.
An der MV besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfachem Mehr. Statutenänderungen bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
10.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der MV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ist berechtigt, Vorstandsausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden, denen weitere Mitglieder sowie Fachexperten angehören können, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist auch die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich und gültig.
Für Vorstandsbeschlüsse gilt anlässlich von Vorstandssitzungen das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Zirkularbeschlüssen gilt das einfache Mehr aller Vorstandsmitglieder. Den Stichentscheid fällt der Präsident, sofern keine Mehrheit zustande kommt. Ausscheidende Mitglieder während der Amtsdauer können vom Vorstand bis zur nächsten MV durch ein Vorstandsmitglied ad interim ersetzt werden.
11.
Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle mit ausgewiesenen buchhalterischen Kenntnissen, welche die Buchführung kontrolliert und im Minimum einmal jährlich eine Stichprobenkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der MV Bericht und Antrag.
12.
Vereinshaftung / persönliche Versicherung / Spielregeln
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Zürich.
Aus den Tauschgeschäften zwischen den Mitgliedern entstehen dem Verein weder Berechtigungen noch Verpflichtungen. Er übernimmt weder eine Haftung für beim Tausch entstehende Schäden noch für die Qualität der ausgeführten Leistungen. Für etwaige Schäden haften die Tauschenden mit ihrer persönlichen Haftpflichtversicherung.
Die Spielregeln regeln die praktische Umsetzung des Vereinszwecks, soweit es die Tauschplattform bzw. den Zeittausch betrifft. Die Spielregeln werden durch den Vorstand erlassen und durch die MV genehmigt. Der Vorstand ist berechtigt, diese bei Bedarf mit Wirkung bis zur nächsten MV zu ändern. Mit dem Vereinsbeitritt anerkennt das Mitglied die Spielregeln und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
13. Unterschrift
Der
Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift
von zwei Mit-gliedern des Vorstandes.
14.
Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsvorschlag zustimmen, sofern zudem mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15.
Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Statuten ist an der Mitgliederversammlung vom 28. März 2018 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt die Fassung vom 20. Mai 2011.
Verein
give&get
Stefan Staub Heinrich Hochuli
Präsident Aktuar
Zürich, 28. März 2018